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LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RA 214/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Oder, 20.05.1998 - S 9 RA 766/97
- LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RA 214/98
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- BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R
Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
Auszug aus LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RA 214/98
Im übrigen bezieht er sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) und vom 30. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R und B 4 RA 11/98 R).Auf der Grundlage allein der Regelungen des EV konnte daneben den bundesrechtlichen Kriterien einer Versorgungsanwartschaft nur noch eine Position genügen, bei der (ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines Versorgungsanspruches zum 01. Juli 1990 gerechnet werden durfte, falls der Leistungsfall bis Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre Dies konnte nur der Fall sein, wenn jemand noch im Juni 1990 (oder bis zu einem zuvor eingetretenen Leistungsfall) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfaßt war, und wenn er gemessen an den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnungen der DDR, ersatzweise gemessen an einer ständigen gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR - auf die es allerdings ansonsten nach der Rechtsprechung des BSG nicht ankommen soll (vgl. Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R und vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R) -;, noch darauf vertrauen durfte, ihm (oder seinen Hinterbliebenen) werde eine Versorgungsrente im Leistungsfall bewilligt werden.
Selbst wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beitrage erstattet wurden, ist dies ohne Einfluß auf die Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG, was in § 5 Abs. 3 Satz 2 AAÜG ausdrücklich für diesen Fall angeordnet ist (vgl. Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
- BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
Auszug aus LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RA 214/98
Im übrigen bezieht er sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) und vom 30. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R und B 4 RA 11/98 R).Auf der Grundlage allein der Regelungen des EV konnte daneben den bundesrechtlichen Kriterien einer Versorgungsanwartschaft nur noch eine Position genügen, bei der (ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines Versorgungsanspruches zum 01. Juli 1990 gerechnet werden durfte, falls der Leistungsfall bis Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre Dies konnte nur der Fall sein, wenn jemand noch im Juni 1990 (oder bis zu einem zuvor eingetretenen Leistungsfall) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfaßt war, und wenn er gemessen an den allgemeinen Regelungen der Versorgungsordnungen der DDR, ersatzweise gemessen an einer ständigen gleichartigen Verwaltungspraxis der DDR - auf die es allerdings ansonsten nach der Rechtsprechung des BSG nicht ankommen soll (vgl. Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R und vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R) -;, noch darauf vertrauen durfte, ihm (oder seinen Hinterbliebenen) werde eine Versorgungsrente im Leistungsfall bewilligt werden.
- BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R
Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren …
Auszug aus LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RA 214/98
Im übrigen bezieht er sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) und vom 30. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R und B 4 RA 11/98 R).Eine zur Anwendung des AAÜG führende Versorgungsanwartschaft im bundesrechtlichen Sinn hatte zum 01. Juli 1990 damit auch derjenige, der zu diesem Stichtag eine solche Anwartschaft nur deshalb nicht besaß, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte (so BSG Urteile vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R und B 4 RA 5/97 R).
- BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 5/97 R
Entgeltbegrenzung nach § 5 Abs. 3 AAÜG bei Beitragserstattung, Voraussetzungen …
Auszug aus LSG Brandenburg, 12.01.1999 - L 2 RA 214/98
Eine zur Anwendung des AAÜG führende Versorgungsanwartschaft im bundesrechtlichen Sinn hatte zum 01. Juli 1990 damit auch derjenige, der zu diesem Stichtag eine solche Anwartschaft nur deshalb nicht besaß, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte (so BSG Urteile vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R und B 4 RA 5/97 R).